VersorgungsWerke Heddesheim GmbH & Co. KG | Dorfplatz 2 | 68542 Heddesheim

§ 14a EnWG - steuerbare Verbrauchseinrichtungen

 

Die gesetzliche Anforderungen ab 2024: §14a EnWG und Steuerbarkeitsregelungen

Am 01. Januar 2024 tritt der §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Kraft, der verbindliche Steuerbarkeitsregelungen für Wallboxen, Wärmepumpen, Klimageräte und Stromspeicher (jeweils > 4,2 kW) einführt.

Diese Vorschriften wurden von der Bundesnetzagentur erlassen, um die Mobilitäts- und Wärmewende zu fördern.

Betroffene Anlagen:

  • Wärmepumpen
  • Nicht öffentliche Ladesäulen
  • Anlagen zur Raumkühlung
  • Alle Stromspeicher

Pflichten des Anlagen Errichters:

Die Anlagen Errichter sind dazu verpflichtet die o.g. Anlagen steuerbar auszuführen.

 

Pflichten des Betreibers:

Betreiber müssen sicherstellen, dass ihre steuerbaren Einrichtungen entsprechend ausgerüstet und stets steuerbar sind.

Ein separater Zählpunkt ist nicht zwingend erforderlich, aber optional.

 

Übergangsfristen

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 errichtet wurden und bereits in Betrieb sind, haben Bestandsschutz.
Nur Bestandsanlagen, die bereits als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG angemeldet sind, müssen bis Ende 2028 in das 14a-Modell (in Kraft getreten am 01.01.2024) überführt werden. Hierzu informieren wir Sie rechtzeitig.
Ob Ihre Anlage einen bestehenden § 14a-Vertrag hat, können Sie Ihrem Stromliefervertrag entnehmen.
(Nacht-) Speicherheizungen haben dauerhaften Bestandsschutz.

 

Wahlrecht des Betreibers:

  1. Modul (Grundmodul): Pauschale Netzentgeltreduzierung
  • Kein separater Zähler erforderlich.
  • Beachtung: Netzentgelte werden maximal bis 0€ rabattiert, ohne Auszahlung darüberhinausgehender Einsparungen.
  • Pauschaler Rabatt

      2. Modul: Prozentuale Arbeitspreisreduzierung

  • Separater Zähler erforderlich.
  • Kein Grundpreis für Marktlokation (Entnahmestelle), wenn der Betreiber an derselben Stelle eine weitere, normale Marktlokation betreibt und den regulären Grundpreis entrichtet.
  • Reduzierung des energiemengenabhängigen Arbeitspreises der Netznutzungsentgelte um 60%.

      3. Modul: Zeitvariabler Arbeitspreis

  • Unterschiedliche Zeitfenster mit drei Netzentgeltniveaus
  • Sie profitieren von reduzierten Netzentgelten, wenn Sie Ihren Stromverbrauch in Zeiten geringer Netzauslastung verlagern.
  • Dieses Modul kann ausschließlich in Kombination mit Modul 1 genutzt werden.

Voraussetzung für Modul 1, 2 und Modul 3:

Damit eine netzorientierte Steuerung nach §14a EnWG für steuerbare Verbrauchseinrichtungen (Modul 1, 2 und Modul 3) möglich ist, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:

  • Technische Reduzierung des Leistungsbezugs auf < 4,2 kW.
  • Vorhandensein einer geeigneten Steueranbindung (z.B. Direktsteuerung oder mittels EMS) bis zum Anlagenseitigen Anschlussraum (AAR).
  • Installation einer intelligenten Messeinrichtung

 

Meldungen durch Betreiber:

Betreiber müssen Inbetriebnahmen, Änderungen und Außerbetriebnahmen technisch melden, um die reibungslose Umsetzung der netzorientierten Steuerung sicherzustellen.

Betreiber müssen technische Inbetriebnahmen, Änderungen und Außerbetriebnahmen vorab melden.

 

Ziel der Regelungen:

Die Maßnahmen dienen der netzdienlichen Steuerung, um das Stromnetz vor Überlastungen zu schützen und die Energiewende sicher zu gestalten.

Für Details  kontaktieren Sie uns mit Ihren Fragen.

 

PDF-Datei

Allgemeine Geschäftsbedingungen über die Netzorientierte

Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gemäß §14 a EnWG

Download als PDF


 

Ansprechpartner

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben können Sie uns unter der 06204/989-300 oder per Mail an Netzservice@vwerke-heddesheim.de erreichen.